Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums und der Werknutzungsrechte im Wege einer Schenkung
Einleitende Bemerkungen
VORNAME NACHNAME (in der Folge: die schenkende Person) stellt als Privatperson dem Stadtarchiv Graz digitale Daten zur Archivierung zur Verfügung. Zu diesem Zweck hat die schenkende Person diese Daten über die vom Stadtarchiv Graz (gemeinsam mit dem Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg) betriebene „Citizen Archive Platform“ (kurz: CAP) – erreichbar über citizenarchive.eu – hochgeladen und sie dem Stadtarchiv Graz zur Archivierung angeboten.
Das Stadtarchiv Graz hat die zur Verfügung gestellten Daten gesichtet und nimmt sie zur Archivierung an.
Aus diesen Gründen wird gegenständliche Vereinbarung zwischen
- VORNAME NACHNAME, GEBURTSDATUM, ADRESSE (in der Folge: die schenkende Person)
einerseits
- und der Betreiberin des Stadtarchivs Graz, der Stadtmuseum Graz GmbH, einer im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zur Firmenbuchnummer 264638 z eingetragenen, im alleinigen Eigentum der Stadt Graz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, etabliert an der Adresse Sackstraße 18, 8010 Graz, (in der Folge kurz: Stadtarchiv Graz)
andererseits
abgeschlossen.
§1 Vertragszweck und Schenkungsgegenstand
Die schenkende Person ist alleinige Eigentümerin der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Gegenstände bzw. Daten. Diese Gegenstände bzw. Daten bilden den Schenkungsgegenstand. Sie wurden in digitaler Form über die Citizen Archive Platform (CAP) dem Stadtarchiv Graz übermittelt und sollen diesem nach übereinstimmendem Willen beider Vertragspartner unentgeltlich überlassen werden (siehe § 938 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB).
Neben dem Eigentumsrecht werden dem Stadtarchiv Graz ausdrücklich auch die Werknutzungsrechte am Schenkungsgegenstand eingeräumt (siehe dazu auch § 3 dieser Vereinbarung).
Die gegenständliche Schenkung erfolgt also ausdrücklich ohne Gegenleistung.
§2 Schenkungsvereinbarung und tatsächliche Übergabe des Schenkungsgegenstandes
Die schenkende Person schenkt und übergibt dem Stadtarchiv Graz den Schenkungsgegenstand (siehe dazu nochmals die im Anhang aufgelisteten Gegenstände bzw. Daten) mit allen Rechten und Pflichten, mit denen sie diesen besessen hat oder zu besitzen berechtigt gewesen wäre. Von dieser Schenkung umfasst sind ausdrücklich auch die Werknutzungsrechte. Das Stadtarchiv Graz übernimmt den Schenkungsgegenstand in sein volles, uneingeschränktes Eigentum und nimmt die Schenkung (bezogen auf Eigentum und Werknutzungsrechte) dankend an.
Die Vertragspartner bestätigen, dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes im Sinne des § 312 ABGB bereits mit dem Hochladen der Dateien über die CAP und deren Annahme durch das Stadtarchiv Graz stattgefunden hat.
§3 Verwendung und Zugänglichmachen des Schenkungsgegenstandes
Der Schenkungsgegenstand wird Teil der Sammlung des Stadtarchivs Graz.
Das Stadtarchiv Graz beabsichtigt, den Schenkungsgegenstand als Teil dieser Sammlung auch Nutzer:innen des Archivs zugänglich zu machen und allenfalls auszustellen. Diese Zugänglichmachung geschieht auch im online-Weg. Alle diese Rechte stehen dem Stadtarchiv Graz unwiderruflich zu (siehe zum Widerruf § 6 dieser Vereinbarung).
Das Stadtarchiv Graz räumt der schenkenden Person (nach Maßgabe von betrieblichen und organisatorischen Kapazitäten und Möglichkeiten) das Zugangsrecht zum Schenkungsgegenstand insoweit ein, als sich der Schenkungsgegenstand in seiner Gesamtheit oder in Teilen in Räumlichkeiten befindet, über die das Stadtarchiv Graz nach freiem Ermessen verfügen kann. Das Recht umfasst ausschließlich die Nutzung nach Absprache unter Einhaltung aller archivischen Standards. Das Stadtarchiv Graz ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die schenkende Person ist damit einverstanden, dass der Schenkungsgegenstand für Archivnutzer:innen zugänglich gemacht wird, eingeschränkt insbesondere durch die archivische Sperrfrist, die über die Formularebene bekanntgegeben wurde, und das Erfordernis der Wahrung der Datenschutz -, Persönlichkeits- sowie Urheberrechte dritter Personen. Dies bezieht sich insbesondere auf den Fall, dass der Schenkungsgegenstand Teil eines Nachlasses sein sollte.
§4 Hinweis auf die schenkende Person
Die schenkende Person ist mit einer eventuellen Nennung der Schenkung und ihrem Namen auf der Website, im aktuellen Jahresbericht, sowie im Falle der Ausstellung auf der Objektbeschriftung oder an sonst tauglichen und sinnvollen Stellen einverstanden. Auf Nennung der Schenkung und des Namens und auf Ausstellung des Schenkungsgegenstandes besteht jedoch kein Anspruch.
§5 Kosten und Steuern
Sämtliche Kosten, die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrags verbunden sind, werden vom Stadtarchiv Graz getragen.
Die Parteien halten fest, dass der Schenkungsgegenstand ausschließlich von historischem bzw. archivischem Wert ist und keinen relevanten Verkehrswert hat bzw. dass der Verkehrswert aller von der schenkenden Person dem Stadtarchiv Graz mit dieser Vereinbarung schenkungsweise überlassenen Gegenstände bzw. Daten in Zusammenschau mit allfälligen sonstigen, in den letzten fünf Jahren dem Stadtarchiv geschenkten Gegenständen einen Verkehrswert von Eur 15.000,00 nicht übersteigt.
Sollte die vertragsgegenständliche Schenkung wider Erwarten eine Steuer- oder Abgabenpflicht auslösen, so werden diese Steuern oder Abgaben vom Stadtarchiv Graz getragen. Die schenkende Person haftet zwar auch für allfällige Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft gegenüber der Finanzverwaltung, es wird aber ausdrücklich vereinbart, dass die schenkende Person im Falle ihrer Anspruchnahme durch die Finanzverwaltung vom Stadtarchiv Graz diesbezüglich schad- und klaglos gehalten wird.
Das Stadtarchiv Graz trägt auch Kosten, die der schenkenden Person durch die rechtliche Anfechtung auferlegter Steuern oder Abgaben entstehen. Diese Haftung ist aber auf Kosten beschränkt, die im Wissen und mit Zustimmung des Stadtarchiv Graz entstehen. Die Wahl einer steuerlichen oder rechtlichen Vertretung kommt in einem solchen Fall dem Stadtarchiv Graz zu, das sich diesbezüglich um ein Einvernehmen mit der schenkenden Person bemüht.
§6 Widerruf und Widerrufsverzicht
Diese Schenkung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag nach Einlangen dieser, vom Stadtarchiv Graz gegengezeichneten Vereinbarung bei der schenkenden Person (auch wenn es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt) ohne Angabe näherer Gründe widerrufen werden.
Fällt das Ende der 14-tägigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Während dieser Frist gelegene Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage hemmen oder unterbrechen den Lauf der Frist jedoch nicht.
Der Widerruf muss in Schriftform ergehen und ist wirksam, wenn er spätestens am letzten Tag der genannten Frist zur Post gegeben wird oder spätestens am letzten Tag der Frist per E-Mail an stadtarchiv@stadt.graz.at übermittelt wird.
Die schenkende Person verzichtet hiermit auf ein darüber hinaus gehendes Widerrufsrecht mit Ausnahme des Widerrufs wegen groben Undankes.
§7 Gewährleistung
Die schenkende Person erklärt, bisherige Eigentümerin des Schenkungsgegenstandes gewesen zu sein.
Sie leistet dafür Gewähr, dass der dem Stadtarchiv Graz übergebene Schenkungsgegenstand frei von Belastungen, Eigentumsvorbehalten sowie Nutzungs-, Verfügungs- oder sonstigen Rechter Dritter ist, sofern sie von diesen Rechten Dritter wissen musste bzw. aus Gründen nichts davon wusste, die ihr zuzurechnen sind und in einem grob fahrlässigen Verhalten ihre Ursache haben.
Für Sachmängel hingegen, also dafür, dass der Schenkungsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit oder Eignung aufweist, leistet die schenkende Person keine Gewähr.
§8 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für die Entscheidung über Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung – und somit auch hinsichtlich ihres Abschlusses – wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Stadtmuseum Graz GmbH vereinbart.
Zudem wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.
§9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Vereinbarung an sich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Dieser Vereinbarung wurde von der schenkenden Person am ___ ___ ______online durch Klicken eines entsprechenden Buttons auf der Website citizen archive platform graz zugestimmt.
Zustimmung durch das Stadtarchiv Graz:
Unterschrift und Stempel (Signatur) Datum