VEREINBARUNG ZUR ÜBERGABE, SICHERUNG UND ARCHIVIERUNG VON DIGITALISATEN (SCHENKUNGSVERTRAG)

Zwischen

VORNAME NACHNAME
ANSCHRIFT

 (im Folgenden „Schenker/in“ genannt)

und

der Stadt Aschaffenburg, Stadt- und Stiftsarchiv,
vertreten durch Archivleiter Dr. Joachim Kemper,
für das digitale Projekt „Citizen Archive Platform“ (CAP)

(im Folgenden „Archiv“ genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

§1 (Vertragszweck)

  1. Der/die Schenker/in schenkt und übergibt dem Archiv unentgeltlich den Schenkungsgegenstand (siehe dazu nochmals die im Anhang aufgelisteten Gegenstände bzw. Daten) mit allen Rechten und Pflichten, mit denen er/sie diesen besessen hat oder zu besitzen berechtigt gewesen wäre. Diese Schenkung umfasst ausdrücklich auch die Nutzungsrechte. Das Archiv übernimmt den Schenkungsgegenstand in sein volles, uneingeschränktes Eigentum und nimmt die Schenkung (bezogen auf Eigentum und Nutzungsrechte) dankend an.

  2. Die Vertragspartner bestätigen, dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes bereits mit dem Hochladen der Dateien über die CAP und deren Annahme durch das Archiv stattgefunden hat. Das Archiv behält sich das Recht, den Schenkungsgegenstand in Form einer begründenden E-Mail an den/die Vertragspartner/in abzulehnen.

 

§2 (Schenkungsgegenstand)

  1. Der/die Schenker/in versichert, dass er/sie alleinige/r Eigentümer/in der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Gegenstände bzw. Daten (Schenkungsgegenstand) ist. Sämtliche Gegenstände bzw. Daten wurden in digitaler Form über die Citizen Archive Platform (CAP) an das Archiv übermittelt und werden dort unentgeltlich überlassen. Das Archiv ist in Kenntnis des zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden Zustandes des Schenkungsgegenstandes.

  2. Die Vertragsparteien halten fest, dass der Schenkungsgegenstand ausschließlich von historisch-archivischem Wert ist und keinen relevanten Verkehrswert hat.

 

§3 (Übergabe und Archivierung des Schenkungsgegenstandes)

  1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass mit Rechtswirkung dieses Vertrages der in § 1 und § 2 bezeichnete Schenkungsgegenstand unentgeltlich und ohne Einschränkung an das Archiv übergeben wurde. Der Schenkungsgegenstand wird Teil der Sammlungen des Archivs.


  2. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe gehen sämtliche mit dem Schenkungsgegenstand verbundene Rechte, insbesondere das Recht auf Eigentum, das Recht zur Nutzung, zur Ausstellung, zur Abbildung sowie in begründeten Fällen zur Aussonderung unwiderruflich auf das Archiv über. Das Archiv sorgt dafür, dass der Schenkungsgegenstand entsprechend der Archivsatzung der Stadt Aschaffenburg vom 2. Oktober 2020 (amtlich bekannt gemacht am 9. Oktober 2020) verzeichnet, erschlossen und archiviert wird.


  3. Das Archiv räumt dem/der Schenker/in (nach Maßgabe von betrieblichen und organisatorischen Kapazitäten und Möglichkeiten) das Zugangsrecht zum Schenkungsgegenstand insoweit ein, als sich der Schenkungsgegenstand in seiner Gesamtheit oder in Teilen in Räumlichkeiten befindet, über die das Archiv nach freiem Ermessen verfügen kann. Das Recht umfasst ausschließlich die Nutzung nach Absprache unter Einhaltung aller archivischen Standards gemäß der Archivsatzung der Stadt Aschaffenburg vom 2. Oktober 2020 (amtlich bekannt gemacht am 9. Oktober 2020). Das Archiv ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

 

§4 (Hinweis auf Schenker/in)

  1. Der/die Schenker/in ist mit einer eventuellen Nennung der Schenkung und ihres Namens auf der Website, im aktuellen Jahresbericht und anderen Publikationen des Archivs sowie im Falle der Ausstellung auf der Objektbeschriftung oder an sonstigen und sinnvollen Stellen einverstanden. Auf Nennung der Schenkung und des Namens und auf Ausstellung besteht jedoch kein Anspruch.

  2. Der/die Schenker/in ist damit einverstanden, dass der Schenkungsgegenstand für Archivnutzer/innen zugänglich gemacht wird, eingeschränkt insbesondere durch die archivische Sperrfrist, die über die Formularebene bekanntgegeben wurde, und das Erfordernis der Wahrung der Datenschutz-, Persönlichkeits- sowie Urheberrechte dritter Personen. Dies bezieht sich insbesondere auf den Fall, dass der Schenkungsgegenstand Teil eines Nachlasses sein sollte.

  3. Das Archiv ist ferner berechtigt, den Schenkungsgegenstand für eigene oder für Ausstellungen, Forschungsprojekte, wissenschaftliche Publikationen (digitaler sowie analoger Art) und öffentliche Vorträge Dritter zu benutzen bzw. zu verleihen.

 

§5 (Kosten)

  1. Sämtliche Kosten, die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbunden sind, werden ausschließlich vom Archiv getragen. Die Kosten für die zur Erhaltung und Sicherung erforderlichen präventiven Maßnahmen des Schenkungsgegenstandes trägt ebenfalls das Archiv.

  2. Die Kosten einer rechtlichen Beratung trägt jede Vertragspartei für sich.

 

§6 (Widerruf und Widerrufsverzicht)

 

  1. Diese Schenkung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag nach Einlangen dieser vom Archiv gegengezeichneten Vereinbarung bei dem/der Schenker/in (auch wenn es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt), ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

  2. Fällt das Ende der 14-tägigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Während dieser Frist gelegene Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage hemmen oder unterbrechen den Lauf der Frist jedoch nicht.

  3. Der Widerruf muss in Schriftform ergehen und ist wirksam, wenn er spätestens am letzten Tag der genannten Frist zur Post gegeben wird oder spätestens am letzten Tag der Frist per E-Mail an das Archiv (stadtarchiv@aschaffenburg.de) übermittelt wird.

  4. Der/die Schenker/in verzichtet hiermit auf ein darüber hinaus gehendes Widerrufsrecht mit Ausnahme des Widerrufs wegen groben Undankes.

 

§7 (Gewährleistung)

 

  1. Der/die Schenker/in erklärt, bisherige Eigentümer/in des Schenkungsgegenstandes gewesen zu sein. Er/sie leistet dafür Gewähr, dass der dem Archiv übergebene Schenkungsgegenstand frei von Belastungen, Eigentumsvorbehalten sowie Nutzungs-, Verfügungs- oder sonstigen Rechten Dritter ist, sofern er/sie von diesen Rechten Dritter wissen musste bzw. aus Gründen nichts davon wusste, die ihm/ihr zuzurechnen sind und in einem grob fahrlässigen Verhalten ihre Ursache haben.

  2. Für Sachmängel hingegen, also dafür, dass der Schenkungsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit oder Eignung aufweist, leistet der/die Schenker/in keine Gewähr.

 

§8 (Gerichtsstand)

 

  1. Für die Regelung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung – und somit auch hinsichtlich ihres Abschlusses – ist das sachlich zuständige Gericht in Aschaffenburg zuständig.

 

§9 (Salvatorische Klausel)

 

  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Vereinbarung an sich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

  2. Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden und -absprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

Dieser Vereinbarung wurde von dem/der Schenker/in am ___ ___ ______ online durch Klicken eines entsprechenden Buttons auf der Website „Citizen Archive Platform“ Aschaffenburg  zugestimmt.

Zustimmung durch das Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg:

 

Unterschrift und Stempel (Signatur)             Datum