Die Rechteübertragung basiert auf einem Schenkungsvertrag, geschlossen zwischen der registrierten Person (kurz „Geschenkgeber/in“ genannt) und dem ausgewählten Archiv* (kurz „Geschenknehmer“ genannt).

*Das ausgewählte Archiv wird bereits vor Abschluss des Schenkungsvertrages über die Registrierung (im Näheren bei der Profilinformation-Vervollständigung) bekanntgegeben und kann nicht nachträglich verändert werden.

Präambel

Der/die Geschenkgeber/in übergibt seinen/ihren digitalen Vorlass, den digitalen Nachlass (muss bei Feld Originator angegeben sein, wenn Abgeber/in und Provenienzbildner/in nicht übereinstimmen) zu dem er alle Rechte innehat, beziehungsweise Objekte für einen Sammlungsaufruf. Der Bestand wird Teil der Sammlung des ausgewählten Geschenknehmers (Stadtarchiv Graz oder Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg) und wird in seiner Gesamtheit in der Folge als Beilage 1 (Inventarliste) bzw. Geschenkgegenstand oder Sammlung bezeichnet.

§ 1       Vertragszweck

Der/die Geschenkgeber/in und der Geschenknehmer sind sich einig, dass der/die Geschenkgeber/in dem Geschenknehmer unentgeltlich die in Beilage 1 (Inventarliste), die einen integralen Vertragsbestandteil darstellt, näher bestimmte Gegenstände schenkungsweise iSd. § 938 ABGB zuwendet. 

§ 2       Geschenkgegenstand

Der/die Geschenkgeber/in ist alleiniger Eigentümer der in Beilage 1 aufgelisteten Gegenstände (Geschenkgegenstand). Sämtliche Gegenstände werden in digitaler Form über die Citizen Archive Platform (CAP) an das ausgewählte Archiv übermittelt. Die vorgenannten Gegenstände laut Beilage bilden den Schenkungsgegenstand, welcher von dem Geschenknehmer besichtigt wurde. Der Geschenknehmer ist daher in Kenntnis des zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden Zustandes des Geschenkgegenstandes.

§ 3 Schenkungsvereinbarung

  1. Der/die Geschenkgeber/in schenkt und übergibt dem Geschenknehmer den in § 1 bezeichneten Geschenkgegenstand (Beilage 1 „Inventarliste“) mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der/die Geschenkgeber/in diesen besessen hat oder zu besitzen berechtigt gewesen wäre. Der/die Geschenkgeber/in übernimmt die in Beilage 1 bezeichneten Objekte in sein volles, uneingeschränktes Eigentum und nimmt die Schenkung dankend an.
     
  2. Die Vertragspartner bestätigen, dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes laut Beilage 1 im Sinne des § 312 ABGB bereits bei der digitalen Abgabe, in Form der Absendung des ausgefüllten Formulars stattgefunden hat. Das Archiv behält sich das Recht, die abgegebene Beilage, in Form einer begründenden E-Mail an die Vertragspartner abzulehnen. 

§ 4 Übergabe des Geschenkgegenstandes

  1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass mit Rechtswirkung dieses Vertrages der in § 1 bezeichnete Geschenkgegenstand und die in § 3 definierten Gegenstände – mit Ausnahme der in diesem Punkt genannten Einschränkungen – ohne Einschränkung an den Geschenknehmer übergeben wurden.
  2. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe gehen sämtliche mit dem Geschenkgegenstand verbundene Rechte, insbesondere das Recht auf Eigentum, das Recht zur Nutzung, zur Ausstellung, zur Abbildung sowie in begründeten Fällen zur Aussonderung unwiderruflich auf den Geschenknehmer über.
  3. Der/die Geschenkgeber/in räumt dem Geschenkgeber (nach Maßgabe von betrieblichen und organisatorischen Kapazitäten und Möglichkeiten) das Zugangsrecht zum Geschenkgegenstand insoweit ein, als sich der Geschenkgegenstand in seiner Gesamtheit oder in Teilen in Räumlichkeiten befindet, über die der Geschenknehmer nach freiem Ermessen verfügen kann. Das Recht umfasst ausschließlich die Nutzung nach Absprache unter Einhaltung aller archivischen Standards. Der Geschenknehmer ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

§ 5 Hinweis auf Schenker/in bzw. Schenkungsauflage

  1. Der/die Geschenkgeber/in ist mit einer eventuellen Nennung der Schenkung und des Schenkenden auf der Website, im aktuellen Jahresbericht, sowie im Falle der Ausstellung auf der Objektbeschriftung oder an sonst tauglichen und sinnvollen Stellen einverstanden. Auf Nennung und Ausstellung besteht jedoch kein Anspruch.
  2. Der/die Geschenkgeber/in ist damit einverstanden, dass die Unterlagen aus der ausgewählten Kategorie „Vor- oder Nachlass“ für Archivnutzer/innen zugänglich gemacht werden, eingeschränkt insbesondere durch die archivische Sperrfrist, die über die Formularebene bekanntgegeben wird, die Wahrung der Datenschutz-, Persönlichkeits- sowie Urheberrechte der im Nachlass vorkommenden Personen. Die Nutzer/innen sind zur Unterzeichnung und Einhaltung einer rechtsverbindlichen Erklärung verpflichtet. 

§ 6 Abgaben, persönliche Daten und Kosten

  1. Sämtliche Abgaben, die durch die Errichtung und Durchführung dieses Vertrages ausgelöst werden, werden ausschließlich vom Geschenknehmer bezahlt. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis der gesamtschuldnerischen Haftung für die allfällig durch den Vertrag ausgelösten Abgabenverbindlichkeiten und der Geschenknehmer erklärt dem/der Geschenkgeber/in diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  2. Die Kosten einer allfälligen rechtlichen Beratung trägt jeder Vertragspartner für sich.

§ 7 Widerrufsverzicht

Der/die Geschenkgeber/in und der Geschenknehmer sind sich einig, dass die Schenkung unwiderruflich erfolgt. Der/die Geschenkgeber/in verzichtet beim Absenden der Beilage auf sein Widerrufsrecht mit Ausnahme des Widerrufs wegen groben Undankes an das jeweilige Archiv. 

§ 8 Steuerliche Bewertung des Geschenkgegenstandes

Die Parteien halten für eine allfällige Schenkungssteuerberechnung fest, dass der Geschenkgegenstand ausschließlich von historisch, archivischem Wert ist und keinen relevanten Verkehrswert hat.

§ 9 Haftung und Gewährleistung

  1. Der/die Geschenkgeber/in erklärt, überprüft zu haben, dass er/sie Eigentümer/in aller geschenkten Gegenstände (gewesen) ist. Der/die Geschenkgeber/in leistet dafür Gewähr, dass die dem Geschenknehmer zugewendeten Objekte frei von Belastungen und anderen Rechten Dritter inklusive Daten- und Persönlichkeitsrechte sind.
  2. Im Übrigen haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei allen Schäden, die im Zusammenhang mit der Schenkung verursacht werden. Für Sachmängel leistet der/die Geschenkgeber/in keine Gewähr.

§ 10 Gerichtsstand

Für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang (somit auch hinsichtlich des Abschlusses) mit dem gegenständlichen Rechtsverhältnis soll ausschließlich das sachlich zuständige Gericht zuständig sein.

§ 11 Sonstiges

Der/die Geschenknehmer/in erklärt, etwaige durch den Abschluss der Vereinbarung direkt entstehende Gebühren aus eigenem zu bezahlen. Der Geschenkgeber ist in Kenntnis der solidarischen Haftung für alle Abgaben.